BPatG, Beschluss vom 13.04.2011 - 26 W (pat) 531/10
BPatG 13. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte hält die Wortmarke „Jetter“ für Waren der Klassen 32, 33 und 35. Die Klägerin widerspricht mit der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke „JESTER“ für Weine (Klasse 33). Die Markenstelle ordnet Löschung der Marke „Jetter“ wegen Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Löschung für Waren der Klasse 32 auf, da trotz mittlerer Kennzeichnungskraft der älteren Marke und mittelgradiger Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr bestehe. Entscheidend ist der klangliche Unterschied („tt“ vs. „st“) und die unterschiedliche begriffliche Wahrnehmung. Für identische Waren (Weine, Klasse 33) und nahe Dienstleistungen (Klasse 35) bleibt die Löschung bestehen.

Praxishinweis
Bei Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung von Markenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft streng zu prüfen. Selbst bei ähnlichem Schriftbild kann ein klanglicher und begrifflicher Unterschied Verwechslungen ausschließen, insbesondere bei mittelgradiger Warenähnlichkeit. Die Entscheidung differenziert nach Warenklassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 13.04.2011 - 26 W (pat) 531/10
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 26 W (pat) 531/10
    Entscheidungsdatum : 12. April 2011
    Amtliche Quelle :

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