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10. Dezember 2020
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
- auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
- 2.
- auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 69
- 1. FriedrichEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 2. FriedrichEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 3. BVerwG 7 VR 6.19, Beschluss vom 19. Dezember 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 VR 6.14, Beschluss vom 23. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 68.08, Urteil vom 25. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 A 16.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 27.09, Urteil vom 23. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 VR 5.14, Beschluss vom 19. Dezember 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de