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1. Juli 2021
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21. März 2023
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 13
- 1. aufschiebende WirkungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. September 2025
- 2. BVerwG 1 C 7.11, Urteil vom 14. Februar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 8 VR 1.11, Beschluss vom 24. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. BVerwG 5 C 1.13, Urteil vom 27. Februar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 B 69.16, Beschluss vom 22. Februar 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 B 48.11, Beschluss vom 06. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 C 6.16, Urteil vom 09. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de