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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - 2 StR 587/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 587/16 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14. Oktober 2015 wird der Angeklagte nicht beschwert.
Unterschrift
Appl Eschelbach Zeng
Grube Schmidt