BSG, Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
LSG Rheinland-Pfalz 29. Juli 2009
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BSG 9. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beschäftigte einen als Selbstständigen deklarierten Arbeitnehmer, zahlte jedoch weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Die Beklagte forderte Nachzahlungen unter Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen das Nettoarbeitsentgelt auf Brutto hochzurechnen sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass für die Annahme eines „illegalen Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV neben der objektiven Pflichtverletzung ein mindestens bedingter Vorsatz des Arbeitgebers erforderlich ist. Das LSG hat diesen subjektiven Tatbestand nicht hinreichend festgestellt, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Bei Nachforderungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist stets der Vorsatz des Arbeitgebers zu prüfen. Eine bloße objektive Pflichtverletzung genügt nicht. Arbeitgeber sollten bei Unsicherheiten Anfragen an Einzugsstellen oder Fachstellen stellen, um Vorsatzvorwürfe zu vermeiden.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 11. Februar 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 18/09 R
Entscheidungsdatum : 8. November 2011
Amtliche Quelle :

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