BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 410/14
BGH 22. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte entzieht seine minderjährige Tochter der sorgeberechtigten Mutter durch Verbringung nach Syrien und verweigert deren Rückkehr. Er übt Gewalt aus und beschränkt die Bewegungsfreiheit der Tochter. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, die Tatzeit umfasst 2006 bis 2009.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) im Zeitraum vor Oktober 2007 mangels fehlender Zustimmung der Mutter. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) werden abgelehnt, da die Bewegungsfreiheit nicht vollständig aufgehoben ist. Die Entziehung ab Oktober 2007 ist strafbar, da die Mutter allein sorgeberechtigt ist und der tatbestandliche Erfolg auch im Inland eintritt (§§ 3, 9 StGB, Art. 21 EGBGB).

Praxishinweis
Bei grenzüberschreitender Kindesentziehung ist die Prüfung des Sorgerechts nach deutschem Recht und Internationalem Privatrecht (Art. 21 EGBGB) sowie der Erfolgsort nach § 9 StGB entscheidend. Freiheitsberaubung erfordert vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit, bloße Einschränkungen genügen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 410/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 410/14
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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