BFH, Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19
FG Baden-Württemberg 4. Juni 2014
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BFH 21. Juni 2016
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FG Baden-Württemberg 1. Oktober 2019
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BFH 19. Mai 2021
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BFH 21. September 2021
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BFH 22. September 2021
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BVerfG 7. November 2023

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Sachverhalt
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute, der Kläger bezieht seit 2007 eine gesetzliche Altersrente. Streitgegenstand ist die Besteuerung der Rente im Veranlagungszeitraum 2008 gemäß § 22 Nr. 1 EStG i.V.m. den Übergangsregelungen des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG). Die Kläger rügen eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Systemumstellung der Rentenbesteuerung zum 01.01.2005 und die Übergangsregelungen für verfassungsgemäß (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Eine doppelte Besteuerung liegt nicht vor, wenn die voraussichtlichen steuerfreien Rentenzuflüsse (inkl. Hinterbliebenenrente) die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen übersteigen. Die Vergleichsrechnung ist nach dem Nominalwertprinzip vorzunehmen. Werbungskostenpauschalen, Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug sind nicht einzubeziehen.

Praxishinweis
Bei der Prüfung doppelter Besteuerung von Altersbezügen ist auf die voraussichtlichen steuerfreien Rentenfreibeträge abzustellen, einschließlich möglicher Hinterbliebenenrenten. Die retrospektive Ermittlung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Vorsorgeaufwendungen erfolgt gleichrangig für Sozialversicherungsbeiträge, andere Vorsorgeaufwendungen sind nachrangig zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 33/19
Entscheidungsdatum : 19. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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