BFH, Urteil vom 09.09.2025 - IX R 26/22
FG Münster 11. Mai 2022
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BFH 9. September 2025

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO über beim Beklagten (Finanzamt) verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen einer Außenprüfung. Das Finanzamt verweigert die Auskunft mit Verweis auf bereits übergebene Unterlagen und §§ 32a, 32b, 32c AO. Die Klage wird zunächst abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Abweisung auf, da Art. 15 DSGVO ein eigenständiges Auskunftsrecht begründet, das nicht entfällt, wenn der Betroffene die Daten bereits besitzt. Personenbezogene Daten umfassen auch aus automatisierter Verarbeitung gewonnene Informationen. Eine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung liegt nicht vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft. Die Vorinstanz hat zudem nicht abschließend geprüft, ob Ausnahmen nach AO greifen oder der Auskunftsanspruch unverhältnismäßig ist.

Praxishinweis
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist unabhängig von bereits vorhandenen Informationen des Betroffenen und umfasst auch weiterverarbeitete personenbezogene Daten. Finanzbehörden müssen Auskunftsansprüche sorgfältig prüfen und dürfen sich nicht auf vermeintliche Erfüllung durch Übersendung unvollständiger Daten stützen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 09.09.2025 - IX R 26/22
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 26/22
Entscheidungsdatum : 9. September 2025
Amtliche Quelle :

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