BGH, Urteil vom 24.01.2018 - XII ZR 120/16
LG Köln 9. Juni 2016
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OLG Köln 14. November 2016
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BGH 24. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin als Vermieterin kündigt ein befristetes Gewerbemietverhältnis außerordentlich wegen Mietrückständen. Der Beklagte räumt die Räume, kündigt aber seinerseits ordentlich. Die Klägerin verlangt Mietausfallschaden für die Zeit nach Räumung bis zur Neuvermietung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein konkludenter Widerspruch gegen die stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB bereits mit der außerordentlichen Kündigung möglich ist. Die ordentliche Kündigung des Mieters beendet das Mietverhältnis erst mit Ablauf von § 580a Abs. 2 BGB. Der Vermieter kann Schadensersatz für Mietausfall gem. §§ 280, 314, 249, 252 BGB verlangen, auch bei stillschweigender Verlängerung, jedoch nur in Höhe der Nettomiete ohne Umsatzsteuer. Die Schadensminderungspflicht des Vermieters ist zu prüfen.

Praxishinweis
Vermieter müssen ihren Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsverlängerung klar und rechtzeitig, idealerweise mit der Kündigung, erklären. Mietausfallschäden sind als Schadensersatz ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Die Pflicht zur Schadensminderung und ein mögliches Mitverschulden des Vermieters sind stets zu beachten.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 13. März 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2018 - XII ZR 120/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 120/16
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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