BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 53/17
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OLG Hamburg 6. Juli 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Rechteinhaberin urheberrechtlich geschützter Werke, klagt gegen die Beklagte, Betreiberin eines Sharehosting-Dienstes, wegen öffentlicher Zugänglichmachung rechtsverletzender Inhalte. Die Beklagte stellt Speicherplatz und Download-Links bereit, fördert durch ihr Geschäftsmodell die rechtswidrige Nutzung und erhielt zahlreiche Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Beklagte als Täterin der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2, § 19a UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG in Betracht kommt. Maßgeblich ist, dass sie trotz Kenntnis oder Wissensmöglichkeit keine hinreichenden technischen Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen ergreift und ein Geschäftsmodell betreibt, das rechtswidrige Zugänglichmachung wissentlich fördert.

Praxishinweis
Betreiber von Sharehosting-Plattformen haften als Täter, wenn sie durch unterlassene technische Schutzmaßnahmen und ein auf rechtswidrige Nutzung angelegtes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen fördern. Die Entscheidung stärkt die Anforderungen an proaktive Schutzpflichten und die Prüfung der Geschäftsmodelle im Urheberrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 53/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 53/17
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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