BSG, Urteil vom 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
BSG 5. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Kostenerstattung für Eingliederungshilfeleistungen nach SGB XII, die er für einen Leistungsberechtigten bei erneuter stationärer Unterbringung nach ambulant betreuter Wohnform erbracht hat. Der Beklagte verweigert die Kostenerstattung mit Verweis auf örtliche Zuständigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist auf den Wechsel aus ambulant betreuter Wohnform in eine stationäre Einrichtung (gemischte Kette) weder direkt noch analog anwendbar. Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber für ambulant betreute Wohnformen mit § 98 Abs. 5 SGB XII eine eigenständige Zuständigkeitsregelung geschaffen hat.

Praxishinweis
Bei Kostenerstattungsansprüchen im Rahmen gemischter Ketten ist § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht analog anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich strikt nach der differenzierten Systematik von § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII, was für die Praxis bei Suchthilfe und Eingliederungshilfe zu beachten ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 32/16 R
    Entscheidungsdatum : 4. Juli 2018
    Amtliche Quelle :

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