BGH, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 StR 253/23
LG Bielefeld 14. März 2023
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BGH 18. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete seine Ehefrau mit mehreren Messerstichen. Das Landgericht verurteilte wegen Mordes mit Heimtücke gemäß § 211 StGB. Die Tat erfolgte in zwei Akten, wobei unklar blieb, ob die tödlichen Verletzungen bereits im ersten Angriff gesetzt wurden.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da das Tatgericht das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht tragfähig belegt. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zum Verletzungsbild und Ausnutzungsbewusstsein des Täters, das wegen erheblicher Alkoholisierung und möglicher affektiver Erregung näher zu prüfen ist.

Praxishinweis
Bei mehraktigen Tötungshandlungen ist die natürliche Handlungseinheit und das Ausnutzungsbewusstsein differenziert darzustellen. Alkoholisierung und affektive Zustände sind bei der Prüfung der Heimtücke und Schuldfähigkeit umfassend zu würdigen und im Urteil nachvollziehbar zu begründen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 StR 253/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 253/23
    Entscheidungsdatum : 17. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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