BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
LAG Nürnberg 2. August 2011
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BAG 13. März 2013

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Sachverhalt
Kläger und Betriebsrat fechten die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl an. Streitgegenstand ist, ob bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 Satz 1 BetrVG die regelmäßig im Entleiherbetrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Im Betrieb waren 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die bisherige Rechtsprechung auf und entscheidet, dass regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße nach § 9 Satz 1 BetrVG grundsätzlich mitzuzählen sind. Die Berücksichtigung folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Satz 2 BetrVG, dem Sinn und Zweck der Schwellenwerte sowie der erheblichen Mitbestimmungs- und Vertretungsaufgaben des Betriebsrats gegenüber Leiharbeitnehmern.

Praxishinweis
Leiharbeitnehmer sind bei der Betriebsratsgröße grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig im Entleiherbetrieb eingesetzt werden. Dies führt zu einer Erhöhung der Betriebsratsmitgliederzahl und kann die Wirksamkeit von Betriebsratswahlen beeinflussen. Arbeitgeber und Wahlvorstände müssen dies bei der Wahlvorbereitung beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 69/11
Entscheidungsdatum : 13. März 2013
Amtliche Quelle :

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