BGH, Urteil vom 26.01.2016 - II ZR 394/13
BGH 26. Januar 2016

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Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter verlangt von dem Beklagten, Geschäftsführer der insolventen GmbH, Ersatz geleisteter Zahlungen ab Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 1 GmbHG. Streitgegenstand sind insbesondere die Fälligkeit und Existenz von Verbindlichkeiten sowie die Behandlung von Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Kontokorrentkonto.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da das Berufungsgericht die Fälligkeit bestimmter Forderungen nicht hinreichend geprüft und Beweisanträge des Beklagten zu Stundungsabreden unberücksichtigt gelassen hat (§ 17 InsO, § 64 GmbHG). Zahlungen auf ein debitorisches Konto sind nur dann masseschmälernd, wenn die Forderungen nach Insolvenzreife entstanden oder werthaltig wurden; andernfalls liegt ein Aktiventausch vor.

Praxishinweis
Für die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG ist die konkrete Prüfung der Fälligkeit und Werthaltigkeit der Forderungen sowie die sorgfältige Beweisaufnahme zu Stundungsabreden unerlässlich. Zahlungen an besicherte Gläubiger können einen Aktiventausch darstellen und sind nicht zwangsläufig masseschmälernd.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.01.2016 - II ZR 394/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 394/13
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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