BSG, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R
SG Neubrandenburg 23. Oktober 2013
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BSG 10. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger bezogen Alg II; streitig ist die Berücksichtigung einer vor Antragstellung bestehenden Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung als Einkommen oder Vermögen. Die Versicherung wurde während des Leistungsbezugs ausgezahlt, der Beklagte hob daraufhin die Leistungen auf und forderte Erstattung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach §§ 11, 12, 40, 45 SGB II, § 48 SGB X, dass die Kapitallebensversicherung einschließlich Überschussbeteiligung vor Antragstellung Vermögen und nicht Einkommen ist. Die Auszahlung stellt keinen nachträglichen Zufluss von Einkommen dar, sondern realisiert lediglich vorhandenes Vermögen. Die Vermögensfreibeträge wurden nicht überschritten.

Praxishinweis
Überschussbeteiligungen kapitalbildender Lebensversicherungen sind grundsicherungsrechtlich Vermögen, nicht Einkommen, auch bei Auszahlung während des Leistungsbezugs. Eine Aufhebung von Alg II wegen solcher Auszahlungen ist nur bei Überschreitung der Vermögensfreibeträge zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 51/15 R
    Entscheidungsdatum : 9. August 2016
    Amtliche Quelle :

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