BGH, Beschluss vom 30.01.2018 - VIII ZB 74/16
BGH 30. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB. Die Beklagte zahlt dreimal die erhöhte Miete vorbehaltlos, gibt aber keine schriftliche Zustimmung ab. Nach Klageerhebung unterzeichnen die Parteien eine Erledigungserklärung.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die konkludente Zustimmung der Beklagten durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete erfüllt den Anspruch aus § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine vertragliche Schriftformklausel begründet keinen Anspruch auf schriftliche Zustimmung. Die Kostenentscheidung folgt aus der voraussichtlichen Klageabweisung.

Praxishinweis
Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB können wirksam durch konkludente Zustimmung, etwa durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete, angenommen werden. Schriftformklauseln im Mietvertrag begründen keinen Anspruch auf schriftliche Zustimmungserklärung. Kosten trägt der unterlegene Kläger.

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    Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 2. Juni 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 30.01.2018 - VIII ZB 74/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZB 74/16
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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