BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
BGH 12. Oktober 2016

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Sachverhalt
Der Kläger widerruft den Kauf eines Katalysators im Fernabsatz nach Einbau und kurzer Probefahrt. Die Beklagte verlangt Wertersatz für die durch die Nutzung entstandene Verschlechterung. Streit besteht über Umfang und Voraussetzungen des Wertersatzanspruchs gemäß Widerrufsrecht.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 346, 355, 357, 312b, 312d BGB a.F. Das Gericht bestätigt, dass Einbau und Probefahrt über die erlaubte Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F.) hinausgehen und Wertersatzpflicht begründen. Voraussetzung ist ein hinreichender Hinweis auf Wertersatz bei Vertragsschluss (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F.), dessen Fehlen zur Zurückweisung des Anspruchs führt. Gewinnanteile der Beklagten sind bei Wertersatz nicht abzuziehen.

Praxishinweis
Bei Widerruf im Fernabsatz ist Wertersatz für übermäßige Nutzung nur bei rechtzeitigem Hinweis geschuldet. Einbau und Probefahrt von Einbauteilen überschreiten den erlaubten Prüfungsumfang. Gewinnminderungen bei Wertersatzansprüchen sind unzulässig. Fehlen Hinweise, besteht Rückzahlungsanspruch in voller Höhe.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 55/15
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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