BGH, Urteil vom 22.02.2017 - 2 StR 573/15
BGH 22. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte stellte Kunden nach Widerruf von Mobilfunkverträgen eine „Beratungspauschale“ in Rechnung, obwohl kein entgeltlicher Beratungsvertrag bestand. 105 Kunden zahlten, 152 widersprachen oder zahlten nicht. Das Landgericht verurteilte wegen „schweren Betrugs“ und versuchten Betrugs gemäß §§ 263, 263 Abs. 3 StGB.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs in 152 Fällen, da die Rechnungen eine konkludente Täuschung über einen nicht bestehenden Zahlungsanspruch darstellen (§ 263 StGB). Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB liegt nicht vor, da die anwaltliche Auskunft unzureichend war. Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs in 105 Fällen wird aufgehoben, da das Landgericht den Irrtum der Geschädigten nicht hinreichend festgestellt hat.

Praxishinweis
Bei Betrugsvorwürfen ist die Beweisführung zum Irrtum des Geschädigten zwingend erforderlich. Die bloße Plausibilität reicht nicht aus. Zudem entbindet eine unzureichende Rechtsberatung nicht von der Strafbarkeit. Die Abgrenzung zwischen bloßer Rechtsauffassung und täuschender Tatsachenbehauptung ist entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.02.2017 - 2 StR 573/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 573/15
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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