BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 4 AZR 66/18
LAG Bremen 6. Dezember 2017
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BAG 16. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt und für einen Entleiher tätig, dessen Stammarbeitnehmer nach Metall- und Elektroindustrie-Tarifvertrag (ERA Metall) vergütet wurden. Streit besteht über Differenzvergütungsansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG aF (equal pay) für den Überlassungszeitraum.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf, da die vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge der Zeitarbeit keine vollständige Inbezugnahme des gesamten Tarifwerks i.S.v. § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF darstellt. Teilweise abweichende Arbeitsvertragsregelungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Klägers sind, verhindern eine Abweichung vom Gleichstellungsgebot. Der equal-pay-Anspruch besteht daher grundsätzlich.

Praxishinweis
Zur Abweichung vom equal-pay-Gebot nach § 10 Abs. 4 AÜG aF ist eine vollständige und transparente vertragliche Inbezugnahme des gesamten einschlägigen Tarifwerks erforderlich. Teilweise abweichende individualvertragliche Regelungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers sind, sind unschädlich. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sind häufig unwirksam.

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Fachbeiträge2

  • 1Bezugnahme auf Tarifvertrag - Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“Eingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 24. Februar 2020

  • 2Bezugnahme auf Tarifvertrag - Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“Eingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 24. Februar 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 4 AZR 66/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 66/18
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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