BAG, Urteil vom 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
ArbG Dortmund 5. Dezember 2017
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LAG Hamm 18. Mai 2018
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BAG 11. Dezember 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Piloten, anteilige Rückzahlung von Fortbildungskosten gemäß vertraglicher Rückzahlungsklausel, da dieser vor Ablauf der Bindungsfrist eigenkündigte. Der Beklagte kündigte wegen dauerhaften Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit, ohne eigenes Verschulden.

Entscheidungsgründe
Die Rückzahlungsklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine Rückzahlungspflicht bei unverschuldeter Eigenkündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ist unzumutbar, insbesondere wenn der Arbeitsvertrag bei Wegfall der Tauglichkeit ein Ruhen der Leistungspflichten vorsieht.

Praxishinweis
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind nur wirksam, wenn sie differenzieren und unverschuldete personenbedingte Kündigungen ausnehmen. Arbeitgeber müssen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers auf Rückzahlungsansprüche verzichten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.12.2018 - 9 AZR 383/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 383/18
Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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