BVerwG, Beschluss vom 30.05.2024 - 9 VR 1/24
BVerwG 30. Mai 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, zwei nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Bundesautobahn A 26-Ost, Bauabschnitt 6a, mit wasser- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sowie artenschutzrechtlichen Maßnahmen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt. Das Gericht betont den Beschleunigungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO und die gesetzliche Regelung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei Bundesverkehrswegevorhaben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO). Die summarische Prüfung zeigt keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage, insbesondere keine Zuständigkeitsmängel oder irreversible Nachteile durch die Vollziehung.

Praxishinweis
Bei Planfeststellungsbeschlüssen zu vordringlichen Bundesverkehrswegevorhaben ist die Anordnung aufschiebender Wirkung restriktiv; insbesondere vorbereitende Maßnahmen und artenschutzrechtliche Vorkehrungen führen nicht zur Aussetzung der Vollziehung. Die Behörde muss nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder fehlender Dringlichkeit von Amts wegen aussetzen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2024 - 9 VR 1/24
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 9 VR 1/24
    Entscheidungsdatum : 29. Mai 2024
    Amtliche Quelle :

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