BVerwG, Beschluss vom 13.09.2011 - 1 VR 1/11
VGH Baden-Württemberg 18. März 2011
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BVerwG 17. Juni 2011
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BVerwG 13. September 2011
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BVerwG 14. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen einen Ausweisungsbescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nach Klageabweisung im VG und erfolgreicher Berufung beim OVG ist die Revision beim BVerwG anhängig. Er beantragt die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80b Abs. 2 VwGO.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG entscheidet, dass es für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO zuständig ist, wenn das OVG bereits entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache beim BVerwG anhängig ist. Die berichtigende Auslegung vermeidet eine gespaltene Zuständigkeit und entspricht dem Gesetzeszweck. Die Fortdauer wird angeordnet, da die Berufung zugunsten des Klägers entschieden wurde und ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung besteht.

Praxishinweis
Bei Fortbestehen eines Revisionsverfahrens nach Berufungsentscheidung ist das BVerwG für Anträge auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO zuständig. Die aufschiebende Wirkung kann trotz abgelaufener Fristen wiederhergestellt werden, wenn die Berufung zugunsten des Klägers entschieden wurde.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2011 - 1 VR 1/11
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 VR 1/11
    Entscheidungsdatum : 12. September 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text