BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - IX ZB 54/18
OLG Köln 30. April 2018
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BGH 21. März 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Rückgewähr von Zahlungen der Schuldnerin an das Finanzamt. Das beklagte Land erkennt den Anspruch erst innerhalb der Klageerwiderungsfrist an, nachdem es zuvor in der Verteidigungsanzeige einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 93 ZPO: Ein sofortiges Anerkenntnis liegt bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nur vor, wenn der Beklagte innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkennt und zuvor keinen klageabweisenden Antrag angekündigt oder dem Klageanspruch nicht entgegengetreten ist. Die Ankündigung eines Klageabweisungsantrags in der Verteidigungsanzeige schließt ein sofortiges Anerkenntnis aus, sodass die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Praxishinweis
Im schriftlichen Vorverfahren führt die Ankündigung eines klageabweisenden Antrags in der Verteidigungsanzeige zum Verlust des Kostenprivilegs des § 93 ZPO, auch wenn der Beklagte später anerkennt. Eine spätere Anerkennung gilt nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne der Kostenverteilung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - IX ZB 54/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZB 54/18
Entscheidungsdatum : 20. März 2019
Amtliche Quelle :

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