BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 475/15
AG Bonn 2. Februar 2015
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LG Bonn 29. Juli 2015
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BGH 21. Juni 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte trat formularmäßig Schadensersatzansprüche in Höhe des Sachverständigenhonorars einschließlich Mehrwertsteuer und Fremdkosten in einer Rangfolge an den Sachverständigen ab. Die Beklagte zahlte nur teilweise.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die formularmäßige Abtretungsklausel gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB überraschend und damit unwirksam ist. Die Klausel weicht erheblich von den Erwartungen des durchschnittlichen Geschädigten ab, indem sie eine weitreichende Sicherung des Honorars durch Abtretung mehrerer Schadenspositionen vorsieht und damit eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Praxishinweis
Formularmäßige Abtretungsklauseln, die Schadensersatzansprüche in einer Rangfolge zur Sicherung von Sachverständigenhonoraren abtreten, sind wegen Überraschung und mangelnder Transparenz regelmäßig unwirksam. Mandanten sollten auf klare, eng begrenzte Abtretungsvereinbarungen achten, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 475/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 475/15
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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