BGH, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11
AG Recklinghausen 24. Mai 2011
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LG Bochum 15. November 2011
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BGH 26. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bietet gewerblichen Vertragspartnern Eintragungen in ein Online-Branchenverzeichnis an. Ein Formular enthält eine Entgeltklausel in einer schmalen, rechtsseitigen Spalte, die der Beklagte ausfüllte und zurücksandte. Die Klägerin forderte daraufhin Zahlung, die abgelehnt wurde.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 305c Abs. 1 BGB ist die formularmäßige Entgeltklausel überraschend und daher nicht Vertragsbestandteil, da sie drucktechnisch unauffällig und an unerwarteter Stelle platziert ist. Die branchenübliche Erwartung unentgeltlicher Einträge verstärkt die Überraschung. Ein Werklohnanspruch nach § 632 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Praxishinweis
Entgeltklauseln in Formularen müssen für den Vertragspartner klar erkennbar und nicht versteckt sein, um wirksam zu werden. Bei branchenüblich häufig unentgeltlichen Leistungen ist besondere Transparenz geboten, um Überraschungsklauseln zu vermeiden und Zahlungsansprüche durchzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 262/11
Entscheidungsdatum : 25. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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