BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 189/08
OLG Frankfurt 19. März 2008
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BGH 21. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erlitt durch einen Konstruktionsfehler an einem Fensterbeschlag in den von der Beklagten zu 4 vermieteten Gewerberäumen einen Unfall mit erheblichen Verletzungen. Streitgegenstand ist die Schadensersatzpflicht der Vermieterin aus dem Mietvertrag.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 4 haftet gemäß § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB a.F. (jetzt § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB) für einen anfänglichen Mangel der Mietsache, da der Konstruktionsfehler bereits bei Vertragsschluss vorlag. Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin der Mieterin in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen. Der vertragliche Haftungsausschluss in § 6 Nr. 2 des Mietvertrags ist wegen Verstoßes gegen § 305c BGB (Überraschungseffekt) unwirksam.

Praxishinweis
Im Gewerberaummietrecht ist die Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel auch gegenüber Dritten möglich. Haftungsausschlüsse in AGB sind sorgfältig auf Transparenz und systematische Einbindung zu prüfen, da überraschende Klauseln nach § 305c BGB unwirksam sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 189/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 189/08
Entscheidungsdatum : 20. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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