BGH, Urteil vom 09.12.2009 - XII ZR 109/08
LG Köln 22. August 2007
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OLG Köln 24. Juni 2008
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BGH 9. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin vermietet gewerbliche Räume an die Beklagte. Streit besteht über die Umlage von Verwaltungskosten als Nebenkosten gemäß Mietvertrag. Die Beklagte verweigert Nachzahlungen aus den Abrechnungen 2003/2004, insbesondere wegen angeblicher Unwirksamkeit der Verwaltungskostenklausel.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Die Klausel zur Umlage der Verwaltungskosten ist weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verwaltungskosten sind bei Geschäftsraummiete üblich und hinreichend bestimmt, eine Bezifferung oder Höchstgrenze ist nicht erforderlich. Die Diskrepanz zu niedrigen Vorauszahlungen begründet keinen Überraschungseffekt.

Praxishinweis
Die Umlage von Verwaltungskosten in AGB bei Geschäftsraummiete ist grundsätzlich zulässig und transparent. Vermieter können variable Kostenregelungen vereinbaren, ohne konkrete Höchstgrenzen anzugeben. Niedrige Vorauszahlungen begründen keinen Vertrauensschutz des Mieters gegen Nachforderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2009 - XII ZR 109/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 109/08
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2009
Amtliche Quelle :

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