BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - 3 StR 608/19
BGH 5. August 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung (§§ 249, 253 StGB) und Verschaffens falscher amtlicher Ausweise verurteilt. Er rügt die Verwertung nicht in der Hauptverhandlung eingeführter Telefonate und die unzureichenden Feststellungen zur schweren räuberischen Erpressung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil teilweise auf, da die Feststellungen zur schweren räuberischen Erpressung (§ 253, 249 StGB) unzureichend sind, insbesondere fehlt der Nachweis einer Vermögensverfügung. Die Verwertung der Telefonate verletzt kein Verfahrensrecht (§ 261 StPO), da deren Inhalt durch Zeugen in der Hauptverhandlung vermittelt wurde. Die Tagessatzhöhe ist nachzuholen.

Praxishinweis
Bei schwerer räuberischer Erpressung ist eine klare Feststellung der Vermögensverfügung erforderlich. Die Verwertung überwachten Telefonats ohne direkte Einführung in die Hauptverhandlung ist zulässig, wenn deren Inhalt durch Zeugen vermittelt wird. Fehlende Tagessatzfestsetzung führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - 3 StR 608/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 608/19
    Entscheidungsdatum : 4. August 2020
    Amtliche Quelle :

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