BGH, Urteil vom 10.06.2016 - V ZR 295/14
BGH 10. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von dem Beklagten ein mit Halle bebautes Grundstück durch notariellen Kaufvertrag (§ 311b BGB). Streit besteht über die Hallengröße und den Verkauf von Einrichtungsgegenständen, da der notarielle Vertrag von einem vorgelegten Vertragsentwurf abweicht.

Entscheidungsgründe
Die notarielle Urkunde genießt gemäß § 415 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Vorlage eines abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt diese Vermutung nicht. Die Erklärung der Parteien zur Prüfung des Entwurfs (§ 17 Abs. 2a BeurkG) begründet keine Wirksamkeitsmängel oder Perplexität. Ein offener Dissens (§ 154 BGB) liegt nicht vor.

Praxishinweis
Für die Beweisführung gegen den notariellen Vertragstext genügt nicht die Vorlage eines vorangegangenen Entwurfs. Die notarielle Urkunde dokumentiert den abschließenden Parteiwillen und ist maßgeblich. Abweichende Parteiwillen außerhalb der Urkunde sind beweispflichtig.

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  • 1BGH: Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer notariellen Urkunde trotz abweichenden EntwurfsEingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 8. Januar 2017

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.06.2016 - V ZR 295/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 295/14
Entscheidungsdatum : 9. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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