BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20
LG Köln 8. Oktober 2019
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OLG Köln 19. Juni 2020
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BGH 9. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, verlangt von der Beklagten, einem Verlag, Unterlassung der entgeltlichen Erstellung individueller Vertragsdokumente mittels eines digitalen Rechtsdokumentengenerators. Streitentscheidend ist, ob dies eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach §§ 2 Abs. 1, 3 RDG darstellt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Rechtsdienstleistung, da die Beklagte nicht in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig wird (§ 2 Abs. 1 RDG). Die Software generiert standardisierte Vertragsentwürfe auf Basis abstrakter, fiktiver Fallkonstellationen, ohne individuelle rechtliche Prüfung. Die Tätigkeit erfolgt im wirtschaftlichen Eigeninteresse des Nutzers, nicht im fremden Interesse.

Praxishinweis
Die Nutzung digitaler Vertragsgeneratoren stellt keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar, wenn keine individuelle Rechtsberatung erfolgt. Anbieter solcher Software können daher nicht wegen Verstoßes gegen das RDG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 113/20
Entscheidungsdatum : 8. September 2021
Amtliche Quelle :

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