BFH, Urteil vom 17.02.2016 - X R 32/11
FG Köln 19. Mai 2011
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BFH 17. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger nutzt in einem angemieteten Einfamilienhaus einen Raum teils betrieblich (Arbeitsecke), teils privat. Zudem hält er einen VW-Transporter mit zwei Sitzen im Betriebsvermögen. Das Finanzamt erkennt keine Betriebsausgaben für den Raum an und setzt eine 1 %-Nutzungsentnahme für das Fahrzeug fest.

Entscheidungsgründe
Nach § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für gemischt privat und betrieblich genutzte häusliche Räume nicht abziehbar. Die Abtrennung durch ein Regal reicht nicht zur Raumaufteilung. Die 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG findet auf den Zweisitzer-Transporter keine Anwendung, da das Fahrzeug typischerweise nicht für private Nutzung bestimmt ist.

Praxishinweis
Aufwendungen für „Arbeitsecken“ in häuslichen Räumen mit nicht unerheblicher Privatnutzung sind nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Die 1 %-Regelung ist bei betrieblichen Fahrzeugen ohne typische private Nutzungsbestimmung nicht anzuwenden. Eine klare räumliche Trennung ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 17.02.2016 - X R 32/11
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 32/11
Entscheidungsdatum : 16. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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