BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 25/15
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BGH 6. Oktober 2016
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BGH 12. Januar 2017
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BVerfG 13. April 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend, der als Geschäftsführer einer GmbH Automatisierungssoftware (Bots) für Online-Spiele vertreibt. Zur Entwicklung dieser Software habe der Beklagte die Client-Software der Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" unberechtigt vervielfältigt und gewerblich genutzt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Klage im Wesentlichen wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§§ 15, 16, 69c UrhG). Die Nutzung der Client-Software zu gewerblichen Zwecken überschreitet das ausschließlich private Nutzungsrecht. Eine Rechtfertigung nach § 69d Abs. 3 UrhG scheidet aus, da diese Norm nur Computerprogramme, nicht aber audiovisuelle Bestandteile schützt. Das isolierte Anzeigenlassen auf dem Bildschirm stellt keine Vervielfältigung dar.

Praxishinweis
Urheberrechtliche Ansprüche können auch bei gewerblicher Nutzung von Client-Software für die Entwicklung von Drittsoftware durchgesetzt werden. § 69d Abs. 3 UrhG schützt nur die Programmanalyse, nicht die Vervielfältigung audiovisueller Inhalte. Die gewillkürte Prozessstandschaft der Lizenznehmerin ist zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 25/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 25/15
Entscheidungsdatum : 5. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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