BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 110/15
OLG Köln 24. April 2015
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BGH 3. März 2016

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Sachverhalt
Die Beklagte bot auf Amazon eine Casio-Uhr mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung an, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr bestand. Die Klägerin mahnte erfolglos ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte nutzte die Plattform, ohne Einfluss auf die Preisempfehlungsangabe zu haben.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, da kein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Die Werbung mit einer nicht mehr gültigen unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG, da sie Verbraucher zu einer falschen geschäftlichen Entscheidung verleitet. Die Beklagte haftet als Täterin, da sie das Angebot in eigenem Namen einstellte und die Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit trägt.

Praxishinweis
Händler haften für irreführende Herstellerpreisempfehlungen auf Plattformen auch ohne direkte Einflussnahme auf deren Angabe. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen irreführender Werbung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Abmahnung sachlich begründet ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 110/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 110/15
Entscheidungsdatum : 3. März 2016
Amtliche Quelle :

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