BFH, Entscheidung vom 06.12.2007 - V R 3/06
FG Düsseldorf 9. November 2005
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BFH 6. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt einen Café-Betrieb als Geschäftsveräußerung, erhält eine Rechnung mit Umsatzsteuer, die sie als Vorsteuer geltend macht. Der Leistende storniert die Rechnung später wegen Nichtsteuerbarkeit. Das Finanzamt korrigiert die Vorsteuer im Berichtigungsjahr, die Klägerin klagt gegen die Nachforderung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klage statt. Nach § 14 Abs. 2, § 15 und § 17 UStG 1993 ist die ausgewiesene Umsatzsteuer bei nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung nicht abziehbar. Die Rechnungskorrektur des Leistenden begründet keine Vorsteuerberichtigung beim Leistungsempfänger. Die Vorsteuerkorrektur muss im Ursprungsjahr erfolgen, nicht im Berichtigungsjahr. Eine Berichtigung nach § 15a UStG 1993 scheidet aus.

Praxishinweis
Vorsteuerabzug ist nur für tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zulässig. Rechnungskorrekturen des Leistenden nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 führen nicht automatisch zu Vorsteuerberichtigungen beim Leistungsempfänger. Vorsteuerberichtigungen sind im Ursprungsjahr nach §§ 172 ff. AO vorzunehmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 06.12.2007 - V R 3/06
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V R 3/06
    Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2007

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