BFH, Urteil vom 07.07.2011 - IX R 2/10
FG Münster 25. Februar 2009
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BFH 7. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2001 eine 1,5%-Beteiligung an der G-AG, deren Grundkapital in Stückaktien eingeteilt ist, erhält jedoch Aktienurkunden mit Nennbetragsbezeichnung. 2002 veräußert er diese Anteile an seine Schwester und macht einen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 1 EStG geltend, der vom Finanzamt nicht anerkannt wird.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt den Erwerb der Mitgliedschaftsrechte trotz formaler Unrichtigkeit der Aktienurkunden als wirksame Abtretung an. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Eigentum i.S. von § 17 Abs. 1 EStG, das durch Übertragung der wesentlichen Rechte und Risiken begründet wird. Die Veräußerung an die Schwester erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Praxishinweis
Formale Abweichungen bei Aktienurkunden (Nennbetrags- statt Stückaktien) hindern nicht den Erwerb von Mitgliedschaftsrechten. Für die steuerliche Anerkennung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG ist das wirtschaftliche Eigentum und die tatsächliche Durchführung des Veräußerungsgeschäfts entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 07.07.2011 - IX R 2/10
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 2/10
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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