BAG, Urteil vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19
ArbG Brandenburg 30. August 2018
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LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2019
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BAG 11. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war als Geschäftsführerin einer GmbH ohne Arbeitsvertrag bestellt. Nach internen Konflikten kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis ordentlich zum 31. Mai 2018. Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und längere Kündigungsfrist.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam, da die Klägerin Organmitglied i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist und somit kein Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht. Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 621 Nr. 4 BGB (freie Dienstverhältnisse), nicht nach § 622 BGB (Arbeitsverhältnisse). Ein besonderer Kündigungsschutz nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf oder § 612a BGB greift nicht.

Praxishinweis
Für GmbH-Geschäftsführer ohne Arbeitsvertrag gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 621 BGB. Kündigungsschutz nach dem KSchG und Sonderkündigungsschutz für ehrenamtliche Richter finden keine Anwendung. Die Kündigung kann auch bei eingeschränkter Vertretungsmacht wirksam sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 374/19
Entscheidungsdatum : 10. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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