BAG, Urteil vom 09.09.2010 - 2 AZR 714/08
LAG Rheinland-Pfalz 31. Juli 2008
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BAG 9. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt, rügt die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung vom 28.11.2007. Streitgegenstand ist die Berechnung der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahrs.

Entscheidungsgründe
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist unionsrechtswidrig, da es eine Altersdiskriminierung i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Die Vorschrift ist wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Die Kündigungsfrist berechnet sich ausschließlich nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei auch Ausbildungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen sind.

Praxishinweis
Bei Kündigungen nach dem 2.12.2006 ist § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anzuwenden. Ausbildungszeiten vor dem 25. Lebensjahr sind bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Arbeitgeber müssen längere Kündigungsfristen beachten, um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 09.09.2010 - 2 AZR 714/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 714/08
Entscheidungsdatum : 8. September 2010
Amtliche Quelle :

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