BAG, Urteil vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
LAG Düsseldorf 2. August 2006
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Generalanwalt beim EuGH 24. Januar 2008
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EuGH 20. Januar 2009
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LAG Düsseldorf 2. Februar 2009
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BAG 23. März 2010

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Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert und langjährig arbeitsunfähig, verlangt Abgeltung von tariflichem Mehrurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub für 2004/2005 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf Verfall wegen Nichtinanspruchnahme infolge Arbeitsunfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Nach § 125 SGB IX i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG ist Schwerbehindertenzusatzurlaub wie Mindesturlaub abzugelten, auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Tariflicher Mehrurlaub verfällt jedoch gemäß § 47 Abs. 7 MTAng-BfA bei Nichtantritt bis zum 30. Juni des Folgejahres. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG schützt nur Mindesturlaub. Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG entfällt für Arbeitgeber seit Ablauf der Umsetzungsfrist 1996.

Praxishinweis
Schwerbehindertenzusatzurlaub ist bei Arbeitsunfähigkeit abzugelten, tariflicher Mehrurlaub hingegen kann verfallen. Arbeitgeber dürfen sich auf Verfallsklauseln bei Mehrurlaub berufen, sofern diese tarifvertraglich geregelt sind. Vertrauensschutz greift nur eingeschränkt und endet mit der EU-Umsetzungsfrist.

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Fachbeiträge49

  • 1Urlaubsabgeltung bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit, hier: Schwerbehindertenzusatzurlaub und TarifurlaubEingeschränkter Zugriff
    www.goerg.de

  • 2Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

  • 3BVerwG 2 C 10.12, Urteil vom 31. Januar 2013Eingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 128/09
Entscheidungsdatum : 23. März 2010
Amtliche Quelle :

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