BFH, Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19
FG Hessen 10. September 2019
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BFH 26. Mai 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin, zuvor zusammenveranlagt, wird 2015 einzeln veranlagt und berücksichtigt in der Steuererklärung keine AfA für ein vermietetes Grundstück. Das Finanzamt berücksichtigt die AfA mangels Zuordnung der Daten zur Einzelveranlagung nicht. Nach Bestandskraft beantragt die Klägerin die Berücksichtigung erfolglos.

Entscheidungsgründe
Das FG hat unzureichend geprüft, ob die AfA-Tatsachen der zuständigen Dienststelle nachträglich bekannt wurden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Bekanntheit bemisst sich an den bei der zuständigen Dienststelle geführten Akten, auch bei Einzelveranlagung nach vorheriger Zusammenveranlagung. Ein mechanisches Versehen liegt nicht vor, sodass § 129 AO nicht anwendbar ist. Das schlichte Vergessen der AfA ist kein Schreib- oder Rechenfehler i.S. von § 173a AO.

Praxishinweis
Für Änderungsanträge nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist die Aktenlage der zuständigen Dienststelle maßgeblich. Das bloße Vergessen von Angaben in der Steuererklärung begründet keine Berichtigung nach § 129 oder § 173a AO. Bei Einzelveranlagung sind frühere zusammenveranlagte Akteninhalte zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 30/19
Entscheidungsdatum : 26. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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