BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
LSG Baden-Württemberg 10. Juni 2011
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BSG 12. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 SGB II für den Zeitraum 1.11.2010 bis 30.4.2011, insbesondere rügt sie die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsfestsetzung. Die Beklagte bewilligt Regelbedarfe von 359 Euro (bis 31.12.2010) bzw. 364 Euro (ab 1.1.2011).

Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur für den Zeitraum ab 1.1.2011 zulässig und wird zurückgewiesen. Die Regelbedarfe nach §§ 19 Abs.1, 20 Abs.1 und 2 Satz 1 SGB II nF sind verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber den Regelbedarf in einem transparenten, nachvollziehbaren Verfahren auf Basis der EVS 2008 und des Statistikmodells ermittelt hat. Die Festsetzung ist nicht evident unzureichend und entspricht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG).

Praxishinweis
Verwaltungsakte zur Regelbedarfsfestsetzung ab 1.1.2011 sind revisionsrechtlich überprüfbar, jedoch nur eingeschränkt auf verfassungsrechtliche Evidenzmängel. Die Verwendung der EVS 2008 und das Statistikmodell als Bemessungsgrundlage sind rechtlich tragfähig und bieten dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 153/11 R
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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