BGH, Urteil vom 03.07.2019 - IV ZR 195/18
AG Schleiden/Eifel 24. Oktober 2017
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LG Aachen 17. Juli 2018
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BGH 3. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Rechtsschutzversicherer Freistellung von Anwaltskosten wegen der Verteidigung gegen Gewährleistungsansprüche der Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs. Streitgegenstand ist, ob der Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d ARB 2012 vor oder nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestimmt den Versicherungsfall ausschließlich nach dem Verstoß, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Im Passivprozess ist maßgeblich das Vorbringen des Versicherungsnehmers, nicht das des Anspruchsgegners. Der Versicherungsfall tritt daher erst mit der unberechtigten Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche nach Versicherungsbeginn ein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d ARB 2012).

Praxishinweis
Bei Rechtsschutzversicherungen im Passivprozess ist für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalls auf das Vorbringen des Versicherungsnehmers abzustellen. Eigene, vom Gegner behauptete Verstöße führen nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes vor Versicherungsbeginn.

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Fachbeiträge1

  • 1Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei der Abwehr von GewährleistungsansprüchenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 13. November 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.07.2019 - IV ZR 195/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 195/18
Entscheidungsdatum : 2. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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