BGH, Urteil vom 04.07.2018 - IV ZR 200/16
AG Köln 8. März 2016
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LG Köln 14. Juli 2016
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BGH 4. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer Deckung für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Widerrufsstreit eines vor Versicherungsbeginn geschlossenen Darlehensvertrags. Die Beklagte verweigert die Deckung mit Verweis auf die Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a ARB 2008.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf und bestätigt den Deckungsanspruch. Die Vorerstreckungsklausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, da sie dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht klar vermittelt, wann eine vorvertragliche Willenserklärung oder Rechtshandlung den späteren Verstoß „auslöst“. Der Rechtsschutzfall beginnt erst mit der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen (§ 4 Abs. 1 Buchst. c ARB 2008).

Praxishinweis
Die Vorerstreckungsklausel in ARB 2008 ist wegen mangelnder Transparenz nicht anwendbar. Versicherer müssen klare und verständliche Ausschlussregelungen formulieren. Deckungsschutz besteht, wenn der maßgebliche Verstoß erst nach Versicherungsbeginn eintritt, auch bei vorvertraglichen Willenserklärungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.07.2018 - IV ZR 200/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 200/16
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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