BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R
LSG Berlin-Brandenburg 10. März 2016
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BSG 12. Mai 2017

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt für 2014 höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 19 Abs. 3, 61, 65 SGB XII a.F. wegen eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI, der ihm für die Betreuung in einer Demenz-Wohngruppe gewährt und später vom Beklagten aufgehoben wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI keine zweckentsprechende Leistung i.S.v. § 66 Abs. 4 SGB XII darstellt. Er dient nicht der individuellen pflegerischen Versorgung nach § 61 SGB XII, sondern organisatorischen und gemeinschaftsfördernden Aufgaben der Wohngruppe.

Praxishinweis
Der Wohngruppenzuschlag ist bei der Hilfe zur Pflege nach SGB XII nicht anzurechnen, da er keine individuelle Pflegeleistung ersetzt. Sozialhilfeträger können daher Leistungen zur individuellen Pflege ergänzend gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 65 SGB XII erfüllt sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 14/16 R
    Entscheidungsdatum : 11. Mai 2017
    Amtliche Quelle :

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