BGH, Urteil vom 09.12.2025 - VIa ZR 1489/22
LG Bielefeld 8. Februar 2021
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BGH 9. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen gebrauchten Mercedes-Benz mit einem Euro-6-Dieselmotor, der eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Er verlangt Schadensersatz gem. §§ 826, 31, 823 BGB sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs. Die Klage wird erstinstanzlich und in Berufung abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung aus §§ 826, 31 BGB und Schutzgesetzcharakter der EG-FGV-Vorschriften (§§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB). Die Revision hebt auf, da diese Vorschriften Schutzgesetze sind und ein Anspruch auf Differenzschadenersatz besteht. Das Berufungsgericht muss neu verhandeln und Feststellungen zur deliktischen Haftung und Schadenshöhe treffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen begründet § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV einen Schadensersatzanspruch auf Differenzschaden. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen. Vollbeweis eines vorsätzlichen Handelns ist nicht erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.12.2025 - VIa ZR 1489/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1489/22
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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