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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.03.2004 - 2 AR 30/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 30/04 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 453 StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Vorinstanz
AG Fürstenfeldbruck; 20.10.2003; 3 Ds 45 Js 38890/01 / AG Fürstenfeldbruck BwR; 20.10.2003; 191/03
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 39/04 2 AR 30/04
vom
19. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Unterhaltspflichtverletzung
Az.: 3 Ds 45 Js 38890/01 - BwR 191/03 Amtsgericht Fürstenfeldbruck Az.: 16 AR 45/03 Amtsgericht Niebüll Az.: 45 VRs 38890/01 Staatsanwaltschaft München II
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. März 2004 beschlossen:
Tenor
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 20. Oktober 2003 - 3 Ds 45 Js 38890/01 - beziehen, ist das Amtsgericht Niebüll.
Gründe
Die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Niebüll, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend, es sei denn, daß die Abgabe willkürlich ist. Allein das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, Willkür anzunehmen (BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200, 230).
Gründe für die Annahme von Willkür liegen hier nicht vor. Für die Abgabe spricht zudem, daß bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen etwaige Ermittlungen oder Anhörungen des Verurteilten regelmäßig leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können.