BGH, Urteil vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12
BGH 24. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegen seinen früheren Lebensversicherer. Streitgegenstand ist, ob der Rechtsschutzfall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 vor oder während des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der maßgebliche Pflichtverstoß für den Rechtsschutzfall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 auf der behaupteten Pflichtverletzung des Anspruchsgegners beruht. Hier liegt der Verstoß in der Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, welches erst während des Versicherungsschutzes geltend gemacht wurde. Ein vorvertraglicher Verstoß bei Vertragsschluss ist nicht maßgeblich.

Praxishinweis
Bei Aktivprozessen bestimmt sich der Rechtsschutzfall nach der behaupteten Pflichtverletzung des Anspruchsgegners. Ein vorvertraglicher Verstoß löst keinen Rechtsschutzfall aus, wenn der tatsächliche Konflikt erst mit der Weigerung des Anspruchsgegners während der Versicherungsdauer entsteht.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 23/12
Entscheidungsdatum : 23. April 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text