BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15
AG Bochum 26. März 2014
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LG Bochum 27. November 2014
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BGH 12. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin als Rechteinhaberin des Films „Tannöd“ mahnt die Beklagten wegen unerlaubter Bereitstellung des Films über eine Internettauschbörse ab. Streitgegenstand sind Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97 UrhG aF. Die Vorinstanzen entschieden teilweise zugunsten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG aF, hebt jedoch die Gegenstandswertbemessung für die Abmahnkosten auf. Der Gegenstandswert ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen zu bestimmen (§ 23 RVG). Eine schematische Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr ist unzulässig. Die Rechtsverletzung ist regelmäßig nicht unerheblich (§ 97a Abs. 2 UrhG aF).

Praxishinweis
Bei Abmahnkostenbemessung im Urheberrecht ist der Gegenstandswert differenziert anhand der Art, Intensität und Gefährlichkeit der Rechtsverletzung sowie der Aktualität und Popularität des Werks zu ermitteln. Pauschale Multiplikatoren sind unzulässig. Die Revision ist auch bei Abmahnkosten zulässig und geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 1/15
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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