BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - 5 StR 271/23
BGH 6. Dezember 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte legt Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Streitgegenstand sind die Zulässigkeit der Verwendung einer Skizze einer Zeugin (§ 261 StPO) und die Rüge eines Verstoßes gegen Beweisantragsvorschriften (§ 244 Abs. 2, 3, 6 StPO) im Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Skizze wurde ordnungsgemäß durch Vorhalt in der Hauptverhandlung eingeführt, sodass kein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegt. Die Beweisanträge sind keine im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO relevanten Beweisanträge, weshalb ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2, 3, 6 StPO nicht gegeben ist. Zudem fehlt eine konkrete Beweistatsache zur Aufklärungsrüge.

Praxishinweis
Die ordnungsgemäße Einführung von Beweismitteln durch Vorhalt in der Hauptverhandlung ist für die Revisionszulässigkeit entscheidend. Beweisanträge müssen konkret und bestimmbar sein, um eine Aufklärungsrüge nach § 244 StPO zu begründen. Pauschale Rügen bleiben ohne Erfolg.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - 5 StR 271/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 271/23
    Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2023
    Amtliche Quelle :

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