BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - XII ZB 548/20
LG Wuppertal 30. Oktober 2020
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BGH 24. August 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen vom Beklagten die Erteilung ordnungsgemäßer Nebenkostenabrechnungen für Wohn- und Gewerberäume aus 2015. Der Beklagte legt bereits Abrechnungen mit Guthaben vor. Die Klage wird in erster Instanz abgewiesen, Berufung und Rechtsbeschwerde erfolglos.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 522 Abs. 1, 574 ZPO auf bis zu 500 EUR zu bemessen ist. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse am vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung, das nur einen Bruchteil des möglichen Rückzahlungsanspruchs umfasst (vgl. BGH VIII ZR 98/16).

Praxishinweis
Bei Klagen auf Nebenkostenabrechnung bemisst sich der Streitwert nach dem anteiligen Rückzahlungsanspruch, nicht nach den gesamten Vorauszahlungen. Dies begrenzt die Kostenrisiken und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Verfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - XII ZB 548/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 548/20
Entscheidungsdatum : 23. August 2022
Amtliche Quelle :

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