BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 102/06
LAG Hessen 10. Oktober 2005
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BAG 21. August 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ehemalige Arbeitnehmerin im Baugewerbe, verlangt ungekürzte tarifliche Zusatzversorgungsleistungen trotz tarifvertraglicher Kürzungen ab 1. Januar 2003. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kürzung der Ergänzungsbeihilfe gemäß § 19 Abs. 2 TVR in Verbindung mit TVA und TVE.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Neuregelung (§ 19 Abs. 2 TVR). Die Kürzung der Ergänzungsbeihilfe ist zulässig, da der TVE befristet war und keine Nachwirkung bestand. Die Tarifautonomie erlaubt Eingriffe in bereits entstandene Anwartschaften, wenn besondere Umstände wie Finanzierungsprobleme vorliegen, ohne Art. 14 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG zu verletzen.

Praxishinweis
Tarifvertragsparteien dürfen unter Beachtung der Tarifautonomie und verfassungsrechtlicher Grenzen auch laufende Betriebsrenten durch befristete Tarifverträge mit klarer Übergangsregelung anpassen. Rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärungen sind zulässig, sofern Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 102/06
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 3 AZR 102/06
    Entscheidungsdatum : 20. August 2007

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